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Die Gültigkeit von Gutscheinen

Viele Händler werben mit Gutscheinen, um potentielle Kunden anzulocken. Dabei nutzen viele die Möglichkeit, die Gültigkeit des Gutscheins zeitlich zu begrenzen. Aber nicht immer ist dies auch rechtlich zulässig, was z.B. der Online Versandhändler Amazon.de in einem Urteil vom 05.04.2007 (Az. 12 O 22084/06) erfahren musste. Das Landgericht München I entschied, dass eine generelle Begrenzung der Gültigkeit der Gutscheine für 1 Jahr ab Ausstellungsdatum in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht zulässig sei.

Aber wie wird ein Gutschein eigentlich rechtlich eingeordnet?
Ein Gutschein dokumentiert den Anspruch auf eine Leistung und wird daher rechtlich als Wertpapier oder Beweisurkunde interpretiert.

Beim Thema Gültigkeit eines Gutscheins handelt es sich rein rechtlich um die Verjährung des Anspruchs aus dem Gutschein. Ansprüche aus Gutscheinen verjähren grundsätzlich nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch innerhalb der regelmäßigen Frist von drei Jahren nach Ausstellung. Die Frist wird ab dem 31. Dezember des Ausstellungsjahres gezählt. Von dieser Frist kann durch Vereinbarung nicht ohne weiteres abgewichen werden. Eine kürzere Befristung der Gutscheine muss „angemessen“ sein.

Amazon.de hatte in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelt, dass Geschenkgutscheine zum Warenbezug generell nur 1 Jahr ab Ausstellungsdatum gültig sind und auch Restguthaben ab dem Verfallsdatum nicht mehr verwendet werden können. Sie wichen damit von den gesetzlichen Bestimmungen ab. Das Landgericht München I war jedoch der Ansicht, dass diese Abweichung unangemessen ist. Das von Amazon.de vorgebrachte Argument, dass durch die lange Verwaltung der Gutscheinkonten und die notwendige Bilanzierung der Gutscheine ein erheblicher Verwaltungsaufwand entstünde, reichte den Richtern nicht für eine zeitliche Begrenzung der Gutscheine. Sie konnten einen unzumutbaren Aufwand für den Händler nicht erkennen. Nach Meinung des Gerichts überwiegen die Interessen der Verbraucher an einer möglichst langen Gültigkeit der Gutscheine.

Händler, die befristete Gutscheine anbieten, sollten daher prüfen, ob eine Befristung in Ihrem Fall überhaupt angemessen ist. Bei Regelungen in AGB sollte ein Anwalt zu Rate gezogen werden, der im Rahmen einer Rechtsberatung ungeklärte Fragen klären kann.

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