Elternunterhalt und Schonvermögen
Für die fehlenden Beträge springen zuerst die Sozialämter ein. Doch diese versuchen natürlich, dieses Geld von den Kindern der Pflegebedürftigen zurück zu fordern, weil diese ihren Eltern grundsätzlich zur Zahlung von Elternunterhalt verpflichtet sind.
Dabei werden nicht nur die Einkommens- sondern auch die Vermögensverhältnisse der Kinder überprüft. Hierzu hat der Bundesgerichtshof (BGH) im August 2006 entschieden, dass für den Elternunterhalt kein Vermögen eingesetzt werden muss, welches die Kinder selbst für eigene Altersvorsorge benötigen.
Doch wie berechnet der BGH dieses sogenannte Schonvermögen?
Die Formel, die der BGH in seinem Urteil zum Schonvermögen gefunden hat, ist relativ einfach: Das Gericht geht davon aus, dass 5% des jährlichen Bruttoeinkommens zur zusätzlichen privaten Altersvorsorge aufgewendet werden dürfen.
Beispiel:
Der unterhaltspflichtige Sohn erzielt ein Jahresbrutto von 50.000 €. 5% hiervon entsprechen einem Betrag von 2.500 €. Unterstellt man, dass der Sohn mit 27 Jahren in den Beruf eingetreten ist und mit 67 Jahren in Rente geht, sind das insgesamt 40 Berufsjahre. Es ergibt sich also unverzinst bereits ein Schonvermögen von 100.000 € (40 x 2.500 €). Unter Berücksichtigung von Zins und Zinseszins ergibt sich ein Betrag von ca. 245.000 €. Nur wenn der Sohn ein Vermögen besitzt, dass höher als dieser Betrag ist, wäre er verpflichtet, aus dem Vermögen Elternunterhalt zu zahlen.